Krankenfahrten: Wann zahlt die Krankenkasse?

Ob das Taxi zur Dialyse, der Krankentransport ins Krankenhaus oder die Fahrt mit dem eigenen Auto zum Facharzt: Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nach § 60 SGB V — aber nur unter klaren Bedingungen. Dieser Guide erklärt, wann Sie eine ärztliche Verordnung und eine Genehmigung brauchen, welche Ausnahmen für Pflegegrade und Merkzeichen gelten, wie hoch die Zuzahlung ist und was Sie tun, wenn die Kasse gar nicht zuständig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist § 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Kasse nur mit ärztlicher Verordnung (Muster 4) und grundsätzlich vorheriger Genehmigung.
  • Die Genehmigung gilt als erteilt bei Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie den Merkzeichen aG, Bl oder H.
  • Zuzahlung: 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt — Befreiung ab der Belastungsgrenze möglich.
  • Reine Alltagsfahrten (Einkauf, Friseur, soziale Termine) zahlt die Krankenkasse nicht — hier hilft Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag.

Rechtsgrundlage: § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie

Ob und wie die gesetzliche Krankenversicherung Fahrkosten übernimmt, regelt § 60 SGB V. Der Grundgedanke des Gesetzes: Die Kasse zahlt Fahrten nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Eine Fahrt zum Arzt ist also nicht automatisch eine Kassenleistung — entscheidend ist, ob der Gesundheitszustand die Beförderung erforderlich macht und welches Beförderungsmittel medizinisch angemessen ist.

Die Details füllt die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus. Sie legt fest, in welchen Fällen Ärztinnen und Ärzte eine Krankenbeförderung verordnen dürfen, welches Beförderungsmittel jeweils in Frage kommt und wann eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig ist. Für Sie als Versicherte oder pflegende Angehörige heißt das: Wer die Systematik dieser Richtlinie einmal verstanden hat, kann sehr genau vorhersagen, ob eine Fahrt bezahlt wird — und erspart sich Ablehnungen und Widersprüche.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Pflegeversicherung: Fahrkosten nach § 60 SGB V sind eine Leistung der Krankenkasse und haben mit dem Pflegegrad-Budget zunächst nichts zu tun. Der Pflegegrad spielt aber eine große Rolle bei der Frage, ob eine Genehmigung nötig ist — dazu gleich mehr. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, obwohl dauerhafter Unterstützungsbedarf besteht, lohnt ein Blick in unseren Guide Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt.

Krankenfahrt, Krankentransport oder Rettungsfahrt?

Die Krankentransport-Richtlinie unterscheidet drei Beförderungsarten — und diese Unterscheidung entscheidet darüber, welches Fahrzeug verordnet wird und wie hoch die Kosten ausfallen:

BeförderungsartFahrzeugWann?
Krankenfahrt Taxi, Mietwagen (auch mit Rollstuhl- oder Tragestuhlbeförderung), privater PKW, öffentliche Verkehrsmittel Keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt nötig — der Patient muss lediglich befördert werden
Krankentransport (KTW) Krankentransportwagen mit qualifiziertem Personal Während der Fahrt ist medizinisch-fachliche Betreuung nötig oder die spezielle Einrichtung des KTW erforderlich (z. B. Liegendtransport, Infektionsschutz) — aber kein Notfall
Rettungsfahrt Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW), Rettungshubschrauber Notfall: Es drohen schwere gesundheitliche Schäden, sofortige notfallmedizinische Versorgung ist erforderlich

Der weitaus häufigste Fall im Pflegealltag ist die Krankenfahrt — also die Fahrt mit Taxi, Mietwagen, dem eigenen Auto oder Bus und Bahn zu einer Behandlung. Um sie geht es in diesem Artikel hauptsächlich. Für Rettungsfahrten gilt naturgemäß keine Genehmigungspflicht: Im Notfall wird gefahren, die Formalitäten werden nachgeholt. Beim Krankentransport verordnet der Arzt den KTW, wenn der Gesundheitszustand eine fachliche Betreuung unterwegs erfordert; zur ambulanten Behandlung ist auch der KTW genehmigungspflichtig.

Die Grundregel: Verordnung plus Genehmigung

Für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung — also zum niedergelassenen Arzt, in die Praxisklinik oder zur ambulanten Operation — gilt der strengste Maßstab. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen und lässt sie nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Damit die Kasse zahlt, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Ärztliche Verordnung: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung einer Krankenbeförderung aus — das bundesweit einheitliche Formular Muster 4. Darauf werden der medizinische Grund, das notwendige Beförderungsmittel und die Behandlungstermine dokumentiert.
  • Vorherige Genehmigung: Die Verordnung muss der Krankenkasse vor Fahrtantritt vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist regelmäßig ausgeschlossen — wer erst fährt und dann fragt, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen.

Beide Punkte werden in der Praxis oft unterschätzt. Die Verordnung ist keine Formalie, die sich die Kasse „bei Bedarf" ansieht, sondern die zwingende Grundlage jeder Erstattung. Und die Genehmigungspflicht bedeutet: Planen Sie bei erstmaligen Fahrten ein paar Tage Vorlauf ein, damit die Kasse entscheiden kann. Viele Kassen genehmigen inzwischen unkompliziert telefonisch oder über ihre App — verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern lassen Sie sich die Genehmigung bestätigen.

Erst genehmigen lassen, dann fahren Ohne vorherige Genehmigung erstattet die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nicht — auch dann nicht, wenn die Fahrt medizinisch eindeutig notwendig war. Einzige Ausnahme: Fälle, in denen die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt gilt.

Ausnahmen: Wann die Genehmigung als erteilt gilt

Seit 2019 gibt es eine wichtige Erleichterung für Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität: Bei bestimmten Personengruppen gilt die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung automatisch als erteilt. Sie müssen also nicht mehr für jede Fahrt oder Fahrtenserie bei der Kasse anfragen — die ärztliche Verordnung (Muster 4) genügt. Das betrifft Versicherte mit:

  • Pflegegrad 4 oder 5,
  • Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und deshalb eine Beförderung nötig ist,
  • einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit).

In diesen Fällen zeigen Sie dem Taxiunternehmen die Verordnung und gegebenenfalls den Nachweis (Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis) — und die Fahrt wird direkt mit der Kasse abgerechnet. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung. Gerade für Familien, die einen Angehörigen mit hohem Pflegegrad regelmäßig zu Fachärzten begleiten, ist diese Regelung eine enorme Entlastung: Der bürokratische Aufwand reduziert sich auf ein einziges Formular pro Behandlungsserie.

Übrigens: Auch jenseits dieser Gruppen kann die Kasse Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen, wenn ein vergleichbarer Ausnahmefall vorliegt — etwa wenn die Mobilität vorübergehend so stark eingeschränkt ist wie bei den genannten Merkzeichen und die Behandlung über einen längeren Zeitraum nötig ist. Hier lohnt es sich, den Einzelfall mit Arzt und Kasse zu klären, statt vorschnell auf die Erstattung zu verzichten.

Dialyse, Chemo, Bestrahlung: Serienbehandlungen

Der klassische, von der Krankentransport-Richtlinie ausdrücklich anerkannte Ausnahmefall sind Serienbehandlungen mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum. Die Richtlinie nennt als Regelbeispiele:

  • Dialysebehandlung (meist drei Fahrten pro Woche über Jahre),
  • onkologische Chemotherapie,
  • onkologische Strahlentherapie.

Fahrten zu diesen Behandlungen sind genehmigungsfähig — die Kasse genehmigt sie auf Grundlage der ärztlichen Verordnung in aller Regel für die gesamte Behandlungsserie am Stück. Praktisch heißt das: Die Ärztin trägt auf dem Muster 4 die voraussichtliche Dauer und Frequenz der Behandlung ein, die Kasse genehmigt einmal, und danach laufen alle Fahrten der Serie ohne weitere Anträge. Vergleichbare Fälle — etwa andere Behandlungen, die den Patienten in ähnlicher Weise beeinträchtigen und ähnlich häufig stattfinden — können ebenfalls genehmigt werden.

Tipp für Angehörige Sprechen Sie bei Beginn einer Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie das Praxisteam direkt auf die Fahrtenverordnung an. Dialysezentren und onkologische Ambulanzen arbeiten meist mit festen Fahrdiensten zusammen und organisieren die Serienverordnung routiniert mit — Sie müssen sich dann um fast nichts kümmern.

Fahrten zur stationären Behandlung

Deutlich einfacher sind die Regeln, wenn es ins Krankenhaus geht: Fahrten zu einer stationären Behandlung — also Aufnahme, Entlassung und Verlegung zwischen Krankenhäusern — übernimmt die Krankenkasse ohne das strenge Genehmigungsverfahren der ambulanten Fahrten. Auch hier gilt: Das Beförderungsmittel muss dem Gesundheitszustand entsprechen. Wer selbstständig sitzen kann, fährt im Taxi oder privaten PKW; wer liegend transportiert werden oder unterwegs betreut werden muss, bekommt einen Krankentransportwagen verordnet.

Ebenfalls erstattungsfähig sind Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird, sowie zu ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung. Für jede dieser Fahrten fällt die übliche Zuzahlung an — dazu jetzt im Detail.

Zuzahlung und Belastungsgrenze

Wie bei Arzneimitteln oder Hilfsmitteln gilt auch bei Fahrkosten eine gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € — pro einfache Fahrt, und nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt zählen dabei als zwei Fahrten. Ein Rechenbeispiel: Kostet die Taxifahrt zur Dialyse 28 €, beträgt die Zuzahlung 5 € (10 % wären nur 2,80 €, es greift der Mindestbetrag). Bei einer 120-€-Fahrt sind es 10 € (der Höchstbetrag deckelt die 12 €). Eine Besonderheit gegenüber anderen Leistungen: Die Zuzahlung bei Fahrkosten gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Gerade bei Serienbehandlungen summieren sich die Zuzahlungen schnell: Drei Dialysefahrten pro Woche bedeuten sechs einfache Fahrten, also mindestens 30 € Zuzahlung — Woche für Woche. Deshalb ist die Belastungsgrenze so wichtig: Übersteigen alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres (Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhaus, Fahrten) 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, können Sie sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei nur 1 Prozent. Sammeln Sie deshalb konsequent alle Zuzahlungsbelege und stellen Sie den Befreiungsantrag, sobald die Grenze erreicht ist — viele Kassen bieten dafür Online-Rechner und erstatten zu viel gezahlte Beträge zurück.

Eigenes Auto und ÖPNV: So wird erstattet

Die günstigste — und von den Kassen bevorzugte — Variante der Krankenfahrt sind öffentliche Verkehrsmittel: Hier erstattet die Kasse den Fahrpreis (abzüglich Zuzahlung). Fährt ein Angehöriger mit dem privaten PKW, erstattet die Kasse eine Kilometerpauschale in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz: aktuell 20 Cent pro gefahrenem Kilometer, höchstens jedoch den Betrag, der bei Nutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels angefallen wäre. Auch von diesem Erstattungsbetrag wird die Zuzahlung (mindestens 5 € je Fahrt) abgezogen — bei kurzen Strecken bleibt deshalb rechnerisch oft wenig oder nichts übrig.

Ein Beispiel: Die Fahrt zur 25 Kilometer entfernten Strahlentherapie mit dem eigenen Auto ergibt 25 × 0,20 € = 5 € Kilometerpauschale für die einfache Fahrt — davon geht die Mindest-Zuzahlung von 5 € ab, erstattet wird also nichts. Bei 60 Kilometern einfacher Strecke wären es 12 €, abzüglich 5 € Zuzahlung bleiben 7 € Erstattung pro Fahrt. Die Konsequenz für die Praxis: Bei kurzen Strecken lohnt der Erstattungsantrag für den Privat-PKW selten; bei langen Strecken und Serienbehandlungen kommt dagegen übers Jahr ein spürbarer Betrag zusammen. Voraussetzung bleibt immer, dass die Fahrt dem Grunde nach erstattungsfähig ist — also verordnet und, soweit nötig, genehmigt.

Für Taxi- und Mietwagenfahrten gilt: Beauftragen Sie ein Unternehmen mit Kassenzulassung (Vertrag mit der Krankenkasse). Dann rechnet der Fahrdienst direkt mit der Kasse ab, Sie zahlen im Auto nur die Zuzahlung und gehen nicht in Vorleistung. Fahren Sie mit einem Unternehmen ohne Kassenvertrag, kann die Erstattung auf die Vertragssätze begrenzt sein — fragen Sie im Zweifel vorher bei Ihrer Kasse nach einer Liste der Vertragspartner in Ihrer Region.

Was die Kasse nicht zahlt: Alltagsfahrten

So klar die Regeln für Behandlungsfahrten sind, so klar ist auch die Grenze: Die Krankenkasse zahlt ausschließlich Fahrten im Zusammenhang mit einer Kassenleistung. Alle anderen Wege sind Privatsache — auch wenn sie für ältere oder pflegebedürftige Menschen genauso wichtig sind. Nicht erstattet werden zum Beispiel:

  • Fahrten zum Einkaufen, zur Apotheke ohne Behandlungstermin oder zur Post,
  • Fahrten zum Friseur, zur Fußpflege ohne medizinische Verordnung oder ins Café,
  • soziale Termine: Besuche bei Familie und Freunden, Gottesdienst, Vereinsnachmittag,
  • Fahrten zu Behörden, zur Bank oder zum Grab des Partners.

Für genau diese Wege gibt es aber eine andere Lösung: Liegt ein Pflegegrad vor, können Sie eine Alltagsbegleitung nutzen, die solche Fahrten und Begleitungen übernimmt — vom gemeinsamen Wocheneinkauf über die Begleitung zum Friseur bis zum Spaziergang mit anschließendem Kaffeetrinken. Bezahlt wird das über den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI), der allen Pflegegraden 1 bis 5 zusteht, ohne dass eine ärztliche Verordnung nötig wäre. Reicht das Budget nicht, lassen sich zusätzlich Mittel aus der Verhinderungspflege (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € seit 01.07.2025) einsetzen, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Wie Sie einen passenden, anerkannten Anbieter finden, zeigt unser Überblick Alltagsbegleitung finden: Kompletter Guide 2026.

Ein häufiges Missverständnis noch am Rande: Auch Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel haben mit den Fahrkosten nichts zu tun — sie laufen als eigene Leistung über die Pflegekasse, bequem als monatliche Pflegebox nach § 40 SGB XI. Es lohnt sich, die verschiedenen Töpfe sauber auseinanderzuhalten: Krankenkasse für Behandlungsfahrten, Pflegekasse für Alltag, Betreuung und Hilfsmittel.

Begleitung zum Arzttermin — einfach buchbar

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Der praktische Ablauf in 4 Schritten

So gehen Sie vor, wenn eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ansteht:

  1. Verordnung besorgen: Bitten Sie die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt vor der Fahrt um die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Bei Serienbehandlungen wie Dialyse oder Chemotherapie wird die gesamte Serie auf einer Verordnung erfasst. Achten Sie darauf, dass das richtige Beförderungsmittel angekreuzt ist — Taxi/Mietwagen, gegebenenfalls mit Rollstuhlbeförderung, oder KTW.
  2. Genehmigung klären: Gehört die pflegebedürftige Person zu den Ausnahmegruppen (Pflegegrad 4/5, Pflegegrad 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung, Merkzeichen aG, Bl oder H), gilt die Genehmigung als erteilt — die Verordnung genügt. In allen anderen Fällen reichen Sie die Verordnung vor Fahrtantritt bei der Krankenkasse ein und warten die Genehmigung ab.
  3. Fahrdienst mit Kassenzulassung wählen: Beauftragen Sie ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen, das einen Vertrag mit der Krankenkasse hat. Viele Unternehmen werben ausdrücklich mit „Krankenfahrten alle Kassen" — fragen Sie trotzdem kurz nach, ob Ihre Kasse dabei ist. Alternativ nutzen Sie ÖPNV oder den privaten PKW.
  4. Abrechnen und Belege sammeln: Beim Vertragsunternehmen zahlen Sie nur die Zuzahlung (10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt) direkt an den Fahrer; der Rest läuft zwischen Fahrdienst und Kasse. Bei Privat-PKW und ÖPNV reichen Sie Verordnung, Terminbestätigungen der Praxis und Tickets bei der Kasse ein. Heben Sie alle Zuzahlungsquittungen auf — für die Befreiung ab der Belastungsgrenze.

Noch ein organisatorischer Hinweis für pflegende Angehörige: Die Fahrt ist das eine, die Begleitung das andere. Die Krankenkasse befördert — aber sie stellt niemanden, der beim Ankleiden hilft, im Wartezimmer sitzt und hinterher berichtet, was die Ärztin gesagt hat. Wenn Sie das nicht jedes Mal selbst leisten können, ist eine über den Entlastungsbetrag finanzierte Begleitperson die praktikabelste Lösung. Einen Überblick über alle Leistungen und Budgets rund um die häusliche Versorgung finden Sie auf unserer Übersichtsseite Pflege-Ratgeber von efy care.

Häufige Fragen zu Krankenfahrten

Wann zahlt die Krankenkasse eine Fahrt zum Arzt?

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen: Es braucht eine ärztliche Verordnung (Muster 4) und grundsätzlich eine vorherige Genehmigung der Kasse. Bei Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder den Merkzeichen aG, Bl oder H gilt die Genehmigung als erteilt. Fahrten zu einer stationären Behandlung werden ohne gesonderte Genehmigung übernommen.

Was ist die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)?

Muster 4 ist das bundesweit einheitliche Formular, mit dem Ärztinnen und Ärzte eine Krankenbeförderung verordnen. Darauf werden der Grund der Fahrt, das Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen) und die Behandlungstermine eingetragen. Ohne diese Verordnung erstattet die Krankenkasse Fahrten zur ambulanten Behandlung nicht.

Bei welchem Pflegegrad zahlt die Krankenkasse das Taxi zum Arzt?

Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt die Genehmigung für verordnete Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung automatisch als erteilt. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt, sowie bei einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H. Eine ärztliche Verordnung (Muster 4) ist trotzdem immer erforderlich.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Krankenfahrten?

Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro einfache Fahrt — nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt zählen als zwei Fahrten. Wer die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (1 Prozent bei chronisch Kranken) erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen.

Erstattet die Krankenkasse Fahrten mit dem eigenen Auto?

Ja, wenn die Fahrt verordnet und — soweit erforderlich — genehmigt ist. Erstattet wird eine Kilometerpauschale in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz von 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch der Betrag, der bei Nutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels angefallen wäre. Auch hier wird die Zuzahlung von mindestens 5 € pro Fahrt abgezogen.

Zahlt die Krankenkasse auch Fahrten zum Einkaufen oder zum Friseur?

Nein. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenversicherung, also mit einer medizinischen Behandlung. Alltagsfahrten zum Einkaufen, zum Friseur oder zu sozialen Terminen sind Privatsache. Bei einem Pflegegrad kann hier eine Alltagsbegleitung helfen, die Begleitfahrten und Erledigungen übernimmt und über den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat abgerechnet wird.